Informationen für Arbeitgeber
Ein herzliches Dankeschön gilt allen Arbeitgebern, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Einsätze, Lehrgänge und andere THW Veranstaltungen unkompliziert freistellen. Bei vielen Einsätzen haben die Arbeitgeber so ihre Unterstützung, Verständnis und Hilfsbereitschaft signalisiert.
Insbesondere mit der Freistellung von Einsatzkräften kommen jedoch immer wieder Fragen auf. Wir haben die wichtigsten Informationen für Arbeitgeber zusammengetragen:
Besteht ein gesetzlicher Freistellungsanspruch des Helfers gegenüber dem Arbeitgeber?
Ja. Gemäß §3 Abs. 1 S. 2 des THW-Gesetzes (THWG) vom 22.01.1990 ist der Arbeitnehmer für Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen von der Arbeitsleistung freizustellen. Dies gilt für Beamte und Richter entsprechend.
Ist dieser Freistellungsanpruch in jedem Falle gegeben?
Ja. Der Helfer ist kraft Gesetzes freizustellen. Im Rahmen der kooperativen Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern ist der Bundesanstalt THW jedoch daran gelegen, den betrieblichen und organisatorischen Belangen der Arbeitgeber soweit wie möglich entgegenzukommen. Sollten daher begründete dringende betriebliche Erfordernisse dem Einsatz entgegenstehen, so werden wir – sofern der Einsatzerfolg nicht gefährdet wird – von einer Heranziehung des Helfers im Einzelfalle möglichst absehen.
Ist das Gehalt bzw. die Besoldung während des Einsatzes/der Ausbildung fortzuzahlen?
Ja. Der Helfer erhält vom Arbeitgeber bzw. vom Dienstherrn seine Vergütung bzw. Besoldung fortgezahlt.
Bekomme ich als Arbeitgeber die Fortgezahlte Vergütung erstattet?
Grundsätzlich ja. Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Technischen Hilfswerk zurückzuführen ist. Öffentliche Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zahlen zwar die Vergütung bzw. Besoldung während des Einsatzes bzw. während der Ausbildung an den Helfer weiter. Eine Kostenerstattung gegenüber öffentlichen Arbeitgebern bzw. Dienstherren erfolgt jedoch nicht. Dies gilt für die bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten entsprechend.
Von wem bekomme ich die Zahlung und wo muss ich den Antrag stellen?
Die Zahlung erfolgt durch den Bund. Der Antrag ist bei der zuständigen THW-Geschäftsstelle zu stellen. Die erforderlichen Formulare werden Ihnen automatisch übersandt wenn ein Einsatz des Arbeitnehmers länger als zwei Stunden andauert.
Von wem erfolgt die Anforderung des Helfers?
Die Anforderung erfolgt durch die jeweilige Dienststelle der Bundesanstalt THW. Dies können sein: der Ortsverband, die Geschäftsstelle, der Landesverband, die THW-Leitung. Die anfordernde Dienststelle ist von der Gefahrenlage im Einsatzfall abhängig.
Wem gegenüber erfolgt die Anforderung?
Grundsätzlich gegenüber dem Helfer. Der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr wird so schnell wie möglich von der Bundesanstalt THW darüber in Kenntnis gesetzt. Die Besonderheiten des Einzelfalles können zu einer abweichenden Handhabung führen.
Für eventuelle weitere Fragen können Sie sich gerne an den Ortsverband Itzehoe wenden. Die Kontaktdaten können Sie der Seite Kontakt entnehmen.